Der ewige Streit um das ewige Widerrufsrecht

Findige Lebensversicherungskunden wissen, dass fehlerhafte Formulierungen in den Versicherungsbedingungen einen Widerruf und damit die Zurückerstattung eingezahlter Beiträge ermöglichen können. Dieses „Hintertürchen“ im Vertragswerk wurde vor allen Dingen dann genutzt, wenn der Rückkaufswert des Vertrags nicht an die Höhe der gezahlten Prämien heranreichte. Doch nun entschied der Bundesgerichtshof, dass dieser Umstand nicht zwangsläufig Gültigkeit hat. In einem aktuellen Urteil vom 10.02.2021 hatten die höchsten Richter über einen besonderen Sachverhalt zu verhandeln. Hier hatte ein Lebensversicherter geklagt, da er einen inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung seines Versicherers vermutete. Dort wurde im Falle der Insolvenz des Versicherers lediglich die Protektor Lebensversicherung AG als Absicherung für die Kundengelder genannt. Die Frage, ob der Lebensversicherer des Mannes auch einem Sicherungsfonds angehöre, der im Falle einer Insolvenz des Versicherers die Kundengelder garantieren würde, wurde verneint.

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