Zitat des Tages – Lebensversicherungen zur Finanzierung von Omas Pflegelücke – 20.08.2020 (INTERVIEW)

„Auch die Lebensversicherungsverträge von Enkelkindern sind im Falle von Hilfe zur Pflege nicht vor Rückforderungen der Sozialträger geschützt.“

So lautet die nüchterne Ableitung von Fachanwalt Alban Westenberger aufgrund eines durch das Oberlandesgericht in Celle gefällte Urteil. Demnach wurden die Ersparnisse zweier Bonussparkonten der Enkelkinder einer pflegebedürftigen Frau vom zuständigen Sozialträger zum Ausgleich der aufgelaufenen Kosten eingezogen. Dem Urteil folgend können also auch Ersparnisse aus Lebensversicherungen, so sie nicht unter die zehnjährige Verjährungsfrist fallen, zum Begleichen der Pflegekosten herangezogen werden.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe