„Grundsätzlich können verschiedene Versicherungswerte vereinbart werden. In der Praxis kommt am häufigsten das Modell der gleitenden Neuwertversicherung zum Einsatz.“
In seinem Gastbeitrag kommentiert Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden. Dieses hatte festgestellt, dass die Beweislast auch beim Versicherungsnehmer liegt, auch wenn der Versicherungswert auf dem Modell der gleitenden Neuwertversicherung beruht. VersicherungsJournal