Wenn ein Servicetelefonat zur Belästigung wird

Tust Du‘s, ist es schlecht; lässt Du’s, dann erst recht. Diese Analogie umschreibt wohl am ehesten einen Sachverhalt, der Mitte September 2019 vorm Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf zur Verhandlung kam. Im Rahmen eines Servicetelefonats hatte ein Versicherungsmakler seinem Bestandskunden ein neues Absicherungsangebot unterbreiten wollen. Dieser fühlte sich vom Anrufer belästigt und brachte den Vorgang vor Gericht. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte so manchem Makler zukünftig vor Servicetelefonaten mit den eigenen Bestandskunden zurückschrecken lassen, entschieden die Richter doch, dass ein Anruf, der zum Zweck einer Angebotsinformation getätigt werde, auch als Werbung gedeutet werden kann. procontra-online

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