„Ein bisher wenig beachtetes Detail ist ein neuer § 32a VAG. Dieser soll offenbar den bisherigen § 32 VAG ergänzen, mit dem Versicherer verpflichtet werden, bei einer Ausgliederung von Leistungen auf einen Dienstleister darauf zu achten, dass auch der Dienstleister die Aufgaben ordnungsgemäß ausführt und entsprechende Weisungen beachtet.“
In seinem Kommentar weißt Matthias Beenken, Inhaber des Redaktionsbüros Prof. Dr. Matthias Beenken und Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund, darauf hin, dass die angestrebte Novellierung der Abschlussvergütung (Provisionsdeckel) nicht nur Auswirkungen auf das Segment der Lebensversicherung mit sich bringen könnte. Seiner Argumentation folgend, würden die Auswirkungen wohl die gesamte Assekuranz treffen. Versicherungsmagazin