Zahl des Tages – Immobiliengrundsteuer – 22.03.2019

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Millionen Immobilien bzw. ihre Besitzer sind berechtigt bei Leerstand einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Die Frist dafür endet am 31. März dieses Jahres. Dies gilt aber nur dann, wenn der Immobilieneigentümer den Leerstand oder den Mietausfall nicht selbst zu verantworten hat. Frankfurter Allgemeine Zeitung

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