Mit Brückenteilzeit zurück in die GKV

Es klingt etwas abenteuerlich und sicherlich war seitens des Gesetzgebers die Novellierung von Paragraph 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht von der Intention getrieben Versicherte der privaten Krankenvollversicherung einen verlässlichen Weg zurück in den Schoß der gesetzlichen Krankenkassen zu ebnen. Doch mit der seit Januar 2019 rechtskräftig eingeführten Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer die zuvor in die PKV wechselten die Möglichkeit ihr Brutto binnen der Frist eines Jahres unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 60.750 Euro (2019) zu drücken ohne Gefahr zu laufen in der Teilzeitfalle gefangen zu sein. Sozusagen eine willkommene Nebenwirkung für so manchen Wechselwilligen. Versicherungsbote

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