Streitfall in der Wohngebäudeversicherung

Kommt es bei einer Immobilie zu solch einem großen Schaden, so dass das beschädigte Gebäude komplett abgerissen und neugebaut werden muss, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Versicherungsnehmer Anspruch auf Neuwertentschädigung für den Wiederaufbau hat. Dies kann im Grunde bejaht werden. Doch sehen die meisten Versicherungsbedingungen strenge Restriktionen für die Gewährung dieser Leistung. Diese Einschränkungen sind in der Wiederherstellungsklausel der Versicherungsbedingungen beschrieben und besagen zumeist, dass eine Entschädigung zum Neuwert nur dann erfolgen kann, wenn der Neubau in Art und Umfang dem alten Gebäude entspricht. Über eben solch einen Fall hatte nun das Oberlandesgericht in Dresden zu befinden, da aufgrund der abweichenden Wohnquadratmeter der Versicherer nicht bereit war mit dem Neuwert zu entschädigen. procontra-online

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