Zitat des Tages – Versicherungsmakler – 03.01.2019

„Eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherers trifft den Versicherungsmakler nicht. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind aber vereinzelte Pflichten des Versicherungsmaklers denkbar, um spezifische Interessen des Versicherers zu schützen.“

So lautet das Resümee einer im letzten Jahr publizierten Dissertation von Marc Schlömer, der sich im Zuge der Erlangung der Doktorwürden an der Universität in Münster mit der Thematik beschäftigte, ob Versicherungsmakler große Teile der operativen Abwicklung in der Schadenregulierung für den jeweiligen Versicherer übernehmen dürfen. Die besondere Stellung des Versicherungsmaklers als Sachwalter im Lager des Kunden ließe erkennen, dass Interessenkonflikte nicht auszuschließen, ja unter Umständen vorprogrammiert seien. Versicherungsmagazin

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