Artikel

BGH-Urteil: Makler haben bei PKV-Tarifwechsel Recht auf Vergütung

Wenn ein per „Dienstleistungsvereinbarung“ beauftragter Makler ein Angebot einholt, das nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Wechsel in einen anderen PKV-Tarif ermöglicht, liegt ein Versicherungsmaklervertrag vor. Die Dienstleistung muss demnach auch entsprechend vergütet werden. Zum Hintergrund des Urteils: Eine Maklerin wurde schriftlich mit der Recherche eines günstigeren PKV-Tarifs beauftragt. Nachdem der Kunde tatsächlich in den günstigeren Tarif wechselte, verweigerte er die vereinbarte Vergütung und widerrief seine in der Dienstleistungsvereinbarung abgegebene Erklärung. Die Maklerin leitete folglich rechtliche Schritte ein, doch das Landgericht lehnte die Klage zunächst ab. Sie ging in die nächste Instanz und erzielte vor dem Berufungsgericht einen Erfolg: Der Klage wurde stattgegeben und die prompt darauf folgende Revision des Kunden wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Vergütungsforderung ist also nicht nur bei Neuabschluss gerechtfertigt, sondern auch wenn lediglich der Tarifwechsel innerhalb einer privaten Krankenversicherung Gegenstand der Beratung ist. Damit schafft das Urteil Klarheit und stärkt die Rolle der Makler in einer Frage, die immer wieder im Kontext des § 204 diskutiert wurde. Zum Artikel auf Versicherungsbote

WEITERE ARTIKEL


Advertorial

Wer hilft, wenn ein Versicherter chronisch krank wird?

Trotz aller Vorsorge und gesunder Lebensweise trifft es mehr als die Hälfte der Menschen irgendwann im Leben: Sie erkranken ernsthaft. Insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen, chronische Lungenerkrankungen, psychische Störungen und Diabetes mellitus sind weit verbreitet. Leider sind dadurch Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit immer negativ beeinträchtigt. Die AXA hat für diesen Fall besonders vorgesorgt und bietet mit dem gesundheitsservice360° eine sehr gute Betreuung für chronisch Kranke an. weiterlesen →

1 2 3 9
In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe