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Entgeltfortzahlung auch für privatversicherte Klinikärzte
Wenn das eigene Kind erkrankt, avancieren alle anderen Themen zur Nebensächlichkeit. Angestellte Klinikärzte stehen in besonderem Maße im Kreuzfeuer zwischen Job und Kinderpflege. Denn die Möglichkeit den erkrankten Nachwuchs mit in die Arbeit zu nehmen entfällt komplett. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch für privatversicherte Mediziner eben genau diesen Passus und hilft, die ohnehin anstrengende Zeit der Genesung finanziell zu mildern. Paragraf 616 BGB verweist auf die Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitslohn für den Arbeitnehmer fortzuzahlen, wenn dieser „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt“. Demnach können auch angestellte Klinikärzte bei Erkrankung des Kindes bis zu fünf Tage zur Pflege daheimbleiben, ohne dass sie dadurch finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Zum Artikel auf arzt-wirtschaft.de