Zitat des Tages – Honorarberatung – 04.09.2018 (GASTBEITRAG)

„Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.“

Zitiert Michael Hillenbrand, Vorstand der Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG, den Paragraf 99 im Handelsgesetzbuch, um in seinem Gastbeitrag die nicht ganz einfache juristische Fragestellung zu erläutern, ob ein Versicherungsmakler im Zuge eines Optimierungsgesprächs zur Privaten Krankenversicherung (PKV) auch ein Honorar beim Kunden in Rechnung stellen darf? Pfefferminzia

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