Probearbeitstag durch gesetzliche Unfallversicherung abgesichert

In einem juristischen Streit mit der gesetzlichen Unfallversicherung sprach das Landesgericht Sachsen-Anhalt Recht. Dies zugunsten eines Arbeiters, der im Rahmen einer Bewerbung in einem Entsorgungsbetrieb zur Probe arbeitete, um sich für eine Anstellung zu empfehlen. Im Zuge der Probearbeit stürzte der Kläger von der Laderampe und verletzte sich dabei. Die gesetzliche Unfallversicherung sah hierin kein Arbeitsunfall, doch dies sahen die Richter anders und begründeten ihr Urteil damit, dass eine versicherte Beschäftigung nach den Kriterien des Sozialgesetzbuches (§ 7 SGB IV und § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit vorliegt. Versicherungsbote

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