BaFin beschränkt den CFD-Handel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Allgemeinverfügung nach § 4b WpHG erlassen. Sie beschränkt damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFDs). Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden nicht mehr angeboten werden.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe