Versicherungsforen Leipzig: „Sie sind da: die MaGo!!“

PRESSEMITTEILUNG / KOMMENTAR – von Kirsten Müller, Leiterin Kompetenzfeld Recht & Compliance, Versicherungsforen Leipzig: Nach der Konsultationsphase im Herbst vergangenen Jahres (19. Oktober bis 18. November 2016), hat die BaFin gestern, am 25. Januar 2017, die neuen aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) veröffentlicht (online unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2017/rs_1702_mago_va.html).

Mit diesem Rundschreiben 2/2017 legt die Aufsicht die Vorschriften über die Geschäftsorganisation im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) verbindlich aus.

Durch Inkrafttreten des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2016 und der damit verbundenen Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie entfiel die Rechtsgrundlage der MaRisk VA. Aufgrund dessen wurde die MaRisk VA bereits zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.

Die MaGo ist in einen allgemeinen (1.-7.) und einen besonderen Teil (8.-14.) untergliedert und orientiert sich in ihrem Aufbau stark an den EIOPA-Leitlinien. Als Grundlage dienten unter anderem die bis dahin veröffentlichten Auslegungsentscheidungen der BaFin. Im allgemeinen Teil geht die BaFin unter Punkt 3 auf das Verhältnis dieses Rundschreibens zu den EIOPA-Leitlinien sowie anderen BaFin-Veröffentlichungen ein. So wird zum Beispiel bzgl. der Anforderungen an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die ein Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, auf die entsprechenden Merkblätter verwiesen. Hier werden auch die Auslegungsentscheidungen benannt, welche aufgehoben werden.

Die MaGo hat, anders als die MaRisk VA, keine zwei Spalten, sondern beschreibt in einem Fließtext die einzelnen Themen und benennt Beispiele. In den MaGo nicht enthalten sind die Anforderungen an die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA). Hier verweist die BaFin auf die entsprechenden Auslegungsentscheidungen in der jeweils aktuellen Fassung. Begründet wird dies mit der Komplexität dieses Bereichs.

Das Proportionalitätsprinzip spielt bei der Umsetzung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation ein große Rolle: So sind die Wesensart, der Umfang und die Komplexität, der mit der Tätigkeit des Unternehmens einhergehenden Risiken, entscheidend. Das bedeutet, dass das individuelle Risikoprofil des Versicherers den Maßstab bildet. Hierbei wird auch eine Funktionstrennung bis einschließlich der Geschäftsleiterebene (Vorstand) erwartet. Dies war schon unter den MaRisk Auffassung der Aufsicht.

Aufgrund der Anlehnung an die EIOPA-Leitlinien gibt es in diesem Rundschreiben auch Ausführungen zu den Eigenmitteln (unter Punkt 11 „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf Eigenmittel“), welche eigentlich Inhalt der Säule 1 von Solvency II sind. Hier wird noch einmal explizit auf die Governance-Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel eingegangen.

Die MaGo verfolgt den Ansatz, dass die Vorstände eines Versicherungsunternehmens die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße und wirksame Geschäftsorganisation des Unternehmens tragen: „Alle Geschäftsleiter sind für eine ordnungsgemäße und wirksame Geschäftsorganisation verantwortlich.“ (Punkt 6 „Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung“). So bewertet die gesamte Geschäftsleitung die Geschäftsorganisation regelmäßig. Hier wurde nach der Konsultationsphase unter Punkt 8.2 ein Zusatz eingefügt, welcher sich auf den Begriff „regelmäßig“ bezieht und nun vorgibt, dass der Turnus der Bewertung „entsprechend dem Risikoprofil festzulegen“ ist.

Den Verantwortlichen liegen mit diesem Rundschreiben nunmehr wieder umfassende Hinweise zur Auslegung sowohl der im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als auch in der Delegierten Verordnung (DVO) enthaltenen Vorschriften vor.

Die MaGo treten am 1. Februar 2017 in Kraft.

 

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