GDV zum Betriebsrentenstärkungsgesetz: Garantieverbot würde betriebliche Altersversorgung schwächen

PRESSEMITTEILUNG – Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht beim Entwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wichtigen Punkten Verbesserungsbedarf. Während höhere Zuschüsse und Freibeträge für Geringverdiener in die richtige Richtung gehen, ist insbesondere das gesetzgeberische Verbot jeglicher Garantien im Sozialpartnermodell kontraproduktiv.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften im Sozialpartnermodell die betriebliche Altersversorgung (bAV) tarifvertraglich als reine Beitragszusage gestalten können, der Arbeitgeber also seinen Beschäftigten keine Mindestrente mehr garantieren müsste. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Bedingung, dass in Sozialpartnermodellen auch der Versorgungsträger der bAV keine garantierten Leistungen mehr anbieten darf. Damit wäre beispielsweise die Zusage einer Mindestrente im Alter oder ein Schutz gegen Erwerbsminderungsrisiken nicht mehr möglich. Die Frage ob und in welchem Umfang in Sozialpartnermodellen Garantien gegeben werden können, sollte tarifvertraglich gelöst werden.

Dr. Peter Schwark, Mitglied der GDV-Geschäftsführung:

„Altersvorsorge braucht nicht nur eine Partizipation an den Chancen der Kapitalmärkte, sondern auch Schutz vor Risiken für ein Mindestmaß an Planbarkeit. Eine reine Beitragszusage verknüpft mit einem Garantieverbot würde Arbeitnehmer selbst in der Rentenphase den Schwankungen der Kapitalmärkte aussetzen, ohne dass sie sich dagegen absichern können. Das wird die betriebliche Altersversorgung eher schwächen als stärken.“

Opting-Out nicht an Sozialpartnermodell knüpfen

Kritisch bewertet der GDV zudem die vorgesehene Verknüpfung von Modellen automatischer Entgeltumwandlung mit dem Sozialpartnermodell. Vielmehr sollte jeder Arbeitgeber autonom in seinem Betrieb Modelle nutzen können, nach denen seine Beschäftigten automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen werden, sofern sie nicht aktiv widersprechen.

Zu einer größeren Verbreitung der bAV dürften hingegen die Neuregelungen für Geringverdiener beitragen. Neben dem staatlichen Zuschuss gilt dies vor allem für den Freibetrag für Betriebs- und Riester-Renten, die künftig nicht mehr voll auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angerechnet werden würden.

Riester-Deckel anheben

Bei der Riester-Rente bleibt über den Freibetrag und die geplante leichte Anhebung der Riester-Zulage um 11 Euro hinaus noch drängender Bedarf für Verbesserungen. Insbesondere notwendig bleibt eine Anhebung des Riester-Deckels, der die maximale Einzahlung in einen Riester-Vertrag trotz der dynamischen Einkommensentwicklung nunmehr seit vielen Jahren auf 2.100 Euro pro Jahr begrenzt. Wegen dieser starren Beschränkung können schon heute viele Arbeitnehmer nicht mehr die vom Gesetzgeber vorgesehenen vier Prozent ihres versicherungspflichtigen Einkommens in einen Riester-Vertrag einzahlen. Damit kann Riester die bei der gesetzlichen Rente entstehenden Lücken für viele Kunden nicht mehr wie geplant auffüllen.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe