Verbraucherzentrale Hamburg: Widerspruch: Rechnen, prüfen, Geld zurückholen

PRESSEMITTEILUNG – Verbraucher können Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsverträgen, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 geschlossen wurden, rückwirkend widersprechen, wenn sie fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurden. Unter diesen Umständen startet die Widerspruchsfrist nicht und die Police kann jederzeit rückabgewickelt werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt unter www.vzhh.de ab sofort einen kostenlosen Online-Rechner zur Verfügung, der kalkuliert, wie viel Geld ein Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung seines Vertrags voraussichtlich erhält.

„Von den eingezahlten Beträgen des Versicherten dürfen die Versicherungsgesellschaften im Falle eines Widerspruchs nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen einbehalten. Den Rest der Summe, auch die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, müssen sie komplett und mit Zinsen zurückerstatten“, berichtet Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Im Ergebnis sei der Auszahlungsbetrag deshalb oft hunderte oder sogar tausende Euro höher als bei einer regulären Kündigung. Mit dem kostenlosen Online-Tool der Hamburger Verbraucherschützer können Besitzer von Lebens- und Rentenpolicen individuell berechnen, wie einträglich ein Widerspruch in finanzieller Hinsicht sein wird.

„Wir empfehlen Verbrauchern, in drei Schritten vorzugehen. Erstens: Mit unserem Online-Rechner grob die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs berechnen. Zweitens: Den Vertrag bezüglich des Widerspruchsrechts, zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Hamburg, juristisch prüfen lassen. Drittens: Bei fehlerhafter Belehrung und einem sinnvollen Auszahlungsbetrag den Widerspruch erklären und den Versicherer zur Zahlung auffordern“, erläutert Becker-Eiselen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt aufgrund bereits durchgeführter Vertragsprüfungen, dass mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen im fraglichen Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sind. Auch Riester- und Rürup-Verträge sind davon betroffen. „Verbraucher sollten die Gunst der Stunde nutzen, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden“, rät Becker-Eiselen. Selbst für bereits gekündigte Verträge könnten noch Rückabwicklungsansprüche durchgesetzt werden.

Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gilt für viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus den Jahren 1994 bis 2007 ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war oder der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen beziehungsweise die Verbraucherinformation nicht erhalten hat (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Sämtliche Rückabwicklungsansprüche der Betroffenen verjähren erst drei Jahre nachdem formell der Widerspruch oder ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde.

Weitere Informationen zum Thema und der Online-Rechner sind zu finden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe