Schleswig-Holsteinische Notarkammer: Immobilienschenkung zu Lebzeiten – Mit Rückfallklausel absichern

PRESSEMITTEILUNG – 31.05.2016 – Wer Eigentümer einer Immobilie ist, hat viele Möglichkeiten, sein Haus oder seine Wohnung auf die Nachkommen zu übertragen. So ist es z.B. möglich, die Immobilie zu Lebzeiten zu verschenken. Eine Schenkung sollte jedoch gut durchdacht sein und die eigene Absicherung oberste Priorität haben.

An die eigene Versorgung denken
Betroffene sollten vorsorgen und sich im Schenkungsvertrag Rück­for­de­rungs­rech­te ein­räu­men. Diese Rechte können sie sich mit einer Eigentumsvormerkung im Grund­buch absichern lassen. Falls zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ein un­er­war­te­tes Er­eig­nis eintreten sollte, kann sich der Schenker entscheiden, ob er den Ei­gen­tums­wech­sel auf ei­nen Drit­ten akzeptiert ode­r das Rad der Zeit zu­rück­­dre­ht und die Im­mo­bi­lie zu­rück­­for­dert.

Gesetz sichert nicht für alle Fälle ab
Ohne eine vertragliche Regelung können Schenker nur in zwei Fällen die Immobilie zurückfordern: Zum einen, wenn der Betroffene bin­nen zehn Jah­ren nach der Schen­kung ver­ar­mt und sich selbst nicht mehr un­ter­hal­ten kann, zum anderen, wenn der Be­schenk­te sich gegenüber dem Schenker grob un­dank­bar zeigt.

Wenn die Schenkung bereut wird
Dass die Immobilie unerwartet an ein Schwiegerkind oder an einen Fremden fällt, geschieht oft schneller, als man denkt. In eine solche Lage geraten Eltern, wenn z.B. das Kind vor ihnen verstirbt, oder wenn es das Grundstück ohne deren Zustimmung an einen Dritten überträgt. Glei­ches kann ge­sche­hen, wenn das Kind sich von sein­em Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner schei­den lässt und die Immobilie für fi­nan­ziel­le For­de­run­gen eingelöst werden muss. Außerdem müssen Schenker damit rechnen, dass auch Gläubiger auf die Im­mo­bi­lie zu­grei­fen können. Hat sich das Kind verschuldet, fällt die Im­mo­bi­lie unter Umständen per Zwangs­ver­stei­ge­rung in das Ei­gen­tum ei­nes Drit­ten.

Wel­che Rück­for­de­rungs­rech­te im Ein­zel­nen ver­ein­bart wer­den kön­nen, er­läu­tert ein No­tar. Diesen finden Betroffene im Internet unter www.notar.de

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