EBA Q&A: Kreditrisiko – Einstufung von Kirchen und Religionsgemeinschaften

Sind Risikopositionen gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften – die nicht unter Art. 115(3), 127 und 128 CRR fallen – wie Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 122) oder wie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 123) einzustufen? Ergänzend: Können diese als KMU eingestuft werden?
Quelle: PRESSEMITTEILUNG

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