GDV zur Steuererklärung 2015: Steuern sparen mit Basis- und Riester-Renten

PRESSEMITTEILUNG – Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2015 rückt näher: der 31. Mai 2016. Wer privat mit einer Basis- oder Riester-Rente für das Alter vorsorgt, kann Steuern sparen – und sollte die Beiträge daher unbedingt in der Steuererklärung angeben.

Zwar fördert der Staat die Riester-Rente bereits mit jährlichen Zulagen. Hinzu kommt aber möglicherweise auch eine Steuerermäßigung über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Konkret heißt das: Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob über die Zulage hinaus eine Steuerersparnis als Sonderausgabenabzug gewährt werden kann.

Die Höhe der steuerlichen Ersparnis über den Sonderausgabenabzug hängt unter anderem vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Maximal können pro Jahr 2.100 Euro abzüglich der Zulagen steuerlich abgesetzt werden.

So gibt es die Steuerersparnis

Riester: Sparer müssen gegenüber dem Anbieter ihrer Riester-Police einwilligen, dass dieser die Höhe der Beiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung elektronisch weiterleiten darf. Wurde eine Einwilligung bereits in den Vorjahren erteilt, so gilt diese weiterhin. Bei der Steuererklärung sollten Riester-Sparer die Anlage „AV” (=Altersvorsorgebeiträge) ausfüllen. Dort können sie die in die Riester-Rente eingezahlten Beiträge eintragen.

Basisrente: Die eingezahlten Beiträge werden in der Steuererklärung in der Anlage „Vorsorgeaufwand” unter Punkt 7 („Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”) eingetragen.

Basisrente als Sonderausgaben abziehen

Die Basisrente fördert der Staat ausschließlich über hohe steuerliche Abzugsmöglichkeiten der geleisteten Beiträge. Direkte Zulagen wie bei der Riester-Rente gibt es hier nicht. Die Beiträge für die Basisrente können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Je höher der persönliche Steuersatz, desto stärker macht sich der Sonderausgabenabzug bemerkbar.

Für 2015 können bei Ledigen maximal 80 Prozent von 22.172 Euro (17.738 Euro) beziehungsweise von 44.344 Euro bei Ehepaaren (35.475 Euro) als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland.

Unter den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug fallen allerdings auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000 Euro zahlt 9.350 Euro in 2015 in die gesetzliche Rentenversicherung ein (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Diese 9.350 Euro müssen vom Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug abgezogen werden, so dass noch weitere 12.822 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten. Würde der Arbeitnehmer 12.822 Euro in einen Basisrentenvertrag einzahlen, sänke das zu versteuernde Einkommen um 10.257 Euro (80 Prozent der Sonderausgaben).

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