Kanzlei Jöhnke & Reichow: Provisionsstreitigkeiten des Handelsvertreters – Ein Praxisbeispiel

PRESSEMITTEILUNG – 19.04.2016 – Provisionsstreitigkeiten zwischen einem Handelsvertreter und seinem Prinzipal (entweder ein Versicherer oder eine Vermittlungsgesellschaft) laufen zumeist vergleichbar ab. Anhand eines aktuellen Falles der Kanzlei Jöhnke & Reichow soll der entsprechende Ablauf plastisch dargestellt werden.

Kommt es zu Stornierungen, so belastet der Versicherer das Provisionskonto mit dem unverdient gebliebenen Provisionsvorschuss. Dort wird dieser mit sämtlichen weiteren Buchungen verrechnet. Am Ende steht dann ein Saldo. Ist dieser negativ, fordert der Versicherer den Saldo vom Handelsvertreter ein.

So geschah dies auch in dem aktuellen Fall der Kanzlei Jöhnke und Reichow. Die hierzu an den Handelsvertreter von einer überregionalen Vertriebsgesellschaft übersandten Abrechnungen wiesen eine Vielzahl von angeblich stornierten Verträgen aus.

Die entsprechenden Abrechnungen von Versicherern sind oftmals selbst für den Fachmann nur schwer verständlich. Oftmals ist bereits unklar, wie sich die Grundlage der Provision, meist eine Anzahl von Einheiten oder auch eine Bewertungssumme, ergibt. So auch in dem vorliegenden Fall.

Jöhnke & Reichow empfahl dem Handelsvertreter daher die Geltendmachung eines sogenannten Buchauszuges nach § 87c Abs.2 HGB. Im Rahmen eines solchen Buchauszuges ist der Versicherer verpflichtet die Grundlagen der Provisionsberechnung detailliert offenzulegen und damit eine Nachprüfung der Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Der Buchauszug kann daher durchaus sehr umfangreich werden. Viele Vertriebe geraten bei der Erstellung eines solchen Buchauszuges daher schnell an ihre Grenzen, weshalb der Buchauszug auch gerne von Handelsvertretern als Druckmittel eingesetzt wird. Vertriebsgesellschaften sind daher gut beraten, wenn sie rechtzeitig durch entsprechende EDV sicherstellen, dass entsprechende Buchauszüge erteilt werden können.

In dem konkreten Fall übersandte die Vertriebsgesellschaft jedoch einen entsprechenden Buchauszug. Noch bevor eine substantiierte Auseinandersetzung und Prüfung hiermit möglich war, erhob die Vertriebsgesellschaft jedoch Klage gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung der nach ihrer Ansicht offenen Provisionsrückzahlungen.

Im Rahmen solcher Provisionsklagen ist der Versicherer verpflichtet, den eigenen Provisionsrückzahlungsanspruch schlüssig darzulegen. Dies ist grundsätzlich durch Vorlage nachvollziehbarer Provisionsabrechnungen möglich.

Seitens des Handelsvertreters ist es nun daran entweder die Unschlüssigkeit der Abrechnungen zu rügen und/oder einzelne Provisionsbuchungen, insbesondere zu Stornierungen qualifiziert anzugreifen. Hierzu ist detailliert zu bestreiten, welche Stornierungen unrechtmäßig sind (z.B. weil keine Stornogefahrmitteilungen versendet worden sind und auch keine Nachbearbeitung durch den Versicherer selbst erfolgt ist) und welche Buchungen rechnerisch nicht nachvollzogen werden können.

Gelingt dem Handelsvertreter dies, so ist wiederum der Versicherer gehalten, in jedem Einzelfall die Provisionsrückzahlungsansprüche rechnerisch nachvollziehbar zu belegen und auch die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Buchung nachzuweisen. Dies ist i.d.R. sehr aufwendig, da für jede Einzelbuchung umfangreiche Berechnungen vorzunehmen sind und ggf. auch der einzelne Versicherungsnehmer als Zeuge gehört werden muss, um festzustellen, ob tatsächlich seitens des Versicherers eine Nachbearbeitung stattgefunden hat.

Aufgrund der Besonderheiten der Prozessführung sind sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebsgesellschaften gut beraten, wenn sie sich für entsprechende Verfahren eines im Handelsvertreterrechts spezialisierten Anwaltes bedienen. Gerne steht auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung.

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