Verbraucherzentrale Bundesverband: „Provisionen im Finanzvertrieb verbieten“

Stellungnahme zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie – MiFID 2

PRESSEMITTEILUNG – Im Oktober 2015 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 („Finanzmarktnovellierungsgesetz“) vorgelegt. Dieses Gesetz ist für die Regulierung der Finanzberatung essentiell. Um Missstände im Finanzvertrieb zu beheben, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), das Gesetz für die Einführung eines Verbots von Provisionen zu nutzen.

Das Problem: Die vorherrschende, provisionsbasierte Finanzberatung führt zu einem erheblichen Anteil von Fehl- und Falschberatungen. Denn Provisionen machen den Verkauf bestimmter Produkte für Kreditinstitute und Finanzvermittler lukrativ und reizen, zu häufige Umschichtungen im Portfolio zu empfehlen. Berater stehen hier in einem schwierigen Interessenkonflikt. Um Fehl- und Falschberatung besser nachweisen zu können, hat die Bundesregierung 2010 das Beratungsprotokoll eingeführt. Die Protokolle haben ihr Ziel aber verfehlt. Es fehlen eindeutige, standardisierte Vorgaben für das Protokoll, das Provisionsproblem bleibt bestehen.

Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzen beim vzbv: „Die provisionsabhängige Beratung ist nicht nur teuer, sondern erzeugt vor allem schlechte Finanzempfehlungen. Es wird immer suggeriert, dass diese Beratung kostenlos sei. Das muss sich ändern.“

Langfristige Lösung des Problems wäre ein Provisionsverbot, wie es in Großbritannien und den Niederlanden seit 2013 erfolgreich praktiziert wird. Übergangsweise ist eine Stärkung der unabhängigen Honoraranlageberatung wichtig. Allerdings leidet das Modell der Honorarberatung in Deutschland unter einer völlig unbefriedigenden Regulierung. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf könnte dazu genutzt werden, diese Schwächen zu beseitigen:

  • Das Wesen der von Produkten „abhängigen“ Provisionsberatung und von Produkten „unabhängigen“ Honorarberatung muss den Kunden unmissverständlich erläutert werden. Begriffe, die nur auf die Vergütung hinweisen, sind auszuschließen.
  • Die Honorarberatung ist nicht nur auf Wertpapiere und Vermögensanlagen auszurichten. Die Regulierung muss auch die Beratung zu Versicherungen, Spareinlagen und Bausparplänen umfassen.
  • Sämtliche Vertriebsanreize, ob nun im Gewand einer Provision oder Marge, sind Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber unmissverständlich in Euro und Cent offenzulegen.
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