GDV-Stellungnahme zu VAG-Verordnungsentwürfen: Höchstrechnungszins anpassen, nicht abschaffen

PRESSEMITTEILUNG – Das Bundesfinanzministerium hat zur Umsetzung von Solvency II in nationales Recht mehrere Verordnungsentwürfe zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgelegt. Unter anderem sehen diese eine Abschaffung des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherer vor, für die ab 1. Januar 2016 die Solvency-II-Regeln gelten. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) plädiert hingegen dafür, zunächst Solvency II in der Praxis anzuwenden und die Erfahrungen von Unternehmen, Aufsicht und Kunden auszuwerten, bevor über weitere, grundlegende Regeländerungen entschieden wird.

Für die deutschen Lebensversicherer bedeutet der Übergang zum neuen Aufsichtssystem Solvency II eine tiefgreifende Veränderung des rechtlichen Rahmens. Die ersatzlose Streichung des Höchstrechnungszinses bereits zum 1. Januar 2016 wäre eine zusätzliche Änderung, die die Umstellung auf Solvency II für die Unternehmen erschweren würde. Auch um das Vertrauen der Kunden in die Altersvorsorge nicht zu gefährden, sollte auf die geplante Abschaffung des Höchstrechnungszinses verzichtet werden.

Der GDV spricht sich dafür aus, die Verordnung zum Höchstrechnungszins zu modifizieren. Für die ersten Jahre der Vertragslaufzeit sollte der Höchstrechnungszins ähnlich wie bisher auf einem mehrjährigen Durchschnitt am Kapitalmarkt beobachteter Zinssätze beruhen und erst im späteren Vertragsverlauf die unter Solvency II geltenden langfristigen Zinsannahmen abzüglich Sicherheitsabschlag berücksichtigen.

Für Leistungszusagen, die vollständig durch Finanzinstrumente oder Rückversicherungen abgesichert sind und gemeinsam mit diesen bewertet werden, ist ein Höchstrechnungszins entbehrlich und sollte in diesen Fällen – wie vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagen – entfallen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

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