DAV fordert Beibehaltung eines Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung – Anpassungen jedoch dringend erforderlich

PRESSEMITTEILUNG – Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßt ausdrücklich, dass das Bundes­finanz­ministerium im Zuge der Umsetzung von Solvency II eine Neu­gestaltung der bisherigen Regelungen zum Höchst­rechnungs­zins in der Lebens­versicherung anstrebt. Auch die DAV sieht hier die Notwendigkeit einer Anpassung.

Für moderne Lebens­versicherungs­produkte, bei denen die Kunden genau die Leistungen erhalten, die über ein festgelegtes Zusammen­spiel zwischen Kapital­anlage und Kunden­versprechen entstehen und die deshalb auch im aktuellen Niedrig­zins­umfeld für Kunden und Versicherer attraktiv sind, wird ein Rechnungs­­zins in der Tat nicht benötigt. Beispiele sind fonds­gebundene Lebens­versicherungen, Garantie­fonds, Lebens­versicherungen mit Indexanbindung oder weitere moderne Produkte, die bereits im Markt verfügbar sind.

Bei klassischen Lebens­versicherungs­produkten hingegen, bei denen eine Absicherung lang­fristiger Zins­risiken über den Kapital­markt nicht möglich ist, schlägt die DAV ein zwei­stufiges Vorgehen vor: In den ersten 15 Jahren soll der Höchst­rechnungs­zins ein fester Zins­satz sein, der sich am Kapital­markt orientiert; in der Zeit danach ein vorsichtigerer Wert, der der lang­fristigen volks­wirtschaftlichen Erwartung mit einem Sicherheits­abschlag folgt und ebenfalls bereits anfänglich festgelegt wird. So können auch weiterhin fest garantierte Zinsen in markt­angemessener Höhe die Basis für eine erfolgreiche Alters­versorgung und eine ergänzende Überschuss­beteiligung sein.

„Die klassische Produkt­welt mit ihrem kollektiven Spar­prozess wird auch in Zukunft einen wichtigen Bau­stein für die Alters­versorgung in Deutschland bilden“, erklärt Dr. Wilhelm Schneemeier, Vorsitzender des Vorstands der DAV. „Ohne die Begrenzung durch einen Höchst­rechnungs­zins würden hier bei steigenden Markt­zinsen wieder lang­fristige Zins­garantien möglich sein, die am Kapital­markt nicht abgesichert werden können. Eine Situation wie die heutige würde Solvency II alleine nicht verhindern können“, so Dr. Schneemeier weiter.

Auch unter Solvency II wird daher der handel­srechtlichen Deckungs­rückstellung unverändert eine hohe Bedeutung zukommen. Eine modifizierte Regelung des Höchst­rechnungs­zinses für klassische Lebens­versicherungs­produkte wird eine angemessene Rückstellungs­bildung sicher­stellen, und damit die Aufsichts­ziele von Solvency II unterstützen.

Hintergrund

Im Zuge des Inkraft­tretens des novellierten VAG zum 1.1.2016, mit dem Solvency II in deutsches Recht umgesetzt wird, sind auch die nachgelagerten Verordnungen neu in Kraft zu setzen. Der Referenten­entwurf des Bundes­finanz­ministeriums zur Deckungs­rückstellungs­verordnung (DeckRV) sieht aktuell einen Höchst­rechnungs­zins – und somit eine Begrenzung der Zins­garantien – nur noch für kleine Lebens­versicherer und Pensions­kassen vor, während für große Unter­nehmen allein auf die neuen Eigen­kapital­vorschriften von Solvency II abgestellt wird. Hierdurch wäre gesetzlich nicht mehr hinreichend sicher­gestellt, dass die Beiträge immer ausreichend hoch sind, um angemessene Deckungs­rückstellungen in jedem Fall aufbauen zu können (§ 138 VAG neue Fassung).

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