Auslegungsschreiben zum Crowdlending

Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Crowdlending, das regelmäßig nicht unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) fällt, steht die Vermittlung eines Darlehens über eine Internet-Dienstleistungsplattform zwischen einem Kunden/Darlehensnehmer und einem Kreditinstitut/Darlehensgeber, das/der über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügt. Teilforderungen des Rückzahlungsanspruchs aus diesem Darlehensvertrag werden — direkt oder über einen Intermediär — unter Einschaltung der Internet-Dienstleistungsplattform Anlegern öffentlich angeboten.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG

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