Wirth Rechtsanwälte – „Kleinanlegerschutzgesetz und Vermittler: Einmal alter Hase – immer alter Hase?“

PRESSEMITTEILUNG – Mit Wirkung zum 10.7.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Was das Gesetz konkret beinhaltet wurde bereits viel und ausführlich dargestellt. So u.a. durch Verlautbarungen engagierter IHKen und des AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung. Leider ist bisher die Fortgeltung der sogenannten Alten-Hasen-Regelung auch auf die nun regulierten Produktgruppen nicht eindeutig geklärt.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz erweitern sich erneut die Erlaubnispflichten für gewerbliche Finanzanlagenvermittler. Für die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen, wie auch für die dem Kleinanlegerschutzgesetz unterfallenden Direktinvestments brauchte man bisher lediglich eine einfache Gewerbeerlaubnis. Eine Sachkundeprüfung war nicht erforderlich.

Jetzt unterfallen diese Produkte aber einem neuen regulatorischen Regime. Wer zu den betreffenden Produkten beraten und vermitteln will, benötigt nun eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 f Absatz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (§ 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO), welcher seinerseits seit dem 01.01.2013 in Kraft ist.

Personen, die bereits über eine solche Erlaubnis nach § 34 f GewO verfügen, erhalten die
Erlaubniserweiterung auf die neu regulierten Produkte automatisch. Dies betrifft jedoch laut DIHKRegister in ganz Deutschland nur 6.186 Vermittler (Stand: 01.07.2015). So wird für viele Vermittler der erneute Gang zur Erlaubnisbehörde zur Pflicht, wenn sie die nun regulierten Produkte weiter vermitteln wollen. Wer also die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen (gem. § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO) nicht hat, muss diese nun neu beantragen. Viel Zeit dafür ist nicht, da die Übergangsregelungen recht knapp bemessen sind.

Ein Punkt wird jedoch zukünftig wieder zu heftigen Diskussionen und wohl auch zu
Gerichtsverfahren führen. Die zuständigen Behörden und IHKen weisen derzeit abgestimmt darauf hin, „dass Finanzanlagenvermittler, die ihre Sachkunde im Wege der sogenannten Alte-Hasen-Regelung … im ursprünglichen Erlaubnisverfahren nachgewiesen haben, sich nicht mehr hierauf berufen können, da dieser Nachweis über den 01.01.2015 hinaus nur für die jeweils erteilte/-n Produktkategorie/-n gilt.“

Dieser Auffassung wird hier klar widersprochen. „„Selbstverständlich ist die sicherste Möglichkeit, um die erforderliche Zulassung zu erhalten, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung zum geprüften Finanzanlagenfachmann. Aber das ändert nichts an der Gesetzeslage und die lautet nach meiner Einschätzung: Einmal alter Hase – immer alter Hase!“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. Die Ausschlussfrist der § 34 f – Übergangsregelung bis 31.12.2014 galt gerade nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreit alte Hasen von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stellt daher gerade keinen Sachkundenachweis dar. Erste von Wirth-Rechtsanwälte erstrittene, gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Sichtweise.

„Wir raten daher Vermittlern der betreffenden Produkte – soweit erforderlich -, nun umgehend den § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO zu beantragen. Sollten sie bereits die Zulassung gem. § 34 f Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 GewO über die Alte-Hasen-Regelung erhalten haben, raten wir dazu, auch bei der jetzt erforderlichen Erweiterung auf die Alte-Hasen-Regelung zu bestehen. Notfalls gerichtlich im vorläufigen Rechtsschutz.“ ergänzt Rechtsanwalt Norman Wirth.

Vermittler der betreffenden Produkte, die bisher keine Zulassung nach § 34 f GewO haben, aber seit 2006 ununterbrochen im Finanzanlagebereich tätig waren, sollten dringend prüfen, ob für sie nicht ggf. auch noch die Alte-Hasen-Regelung möglich ist. Erforderlich wären im besten Fall hierfür die sogenannten MaBV-Prüfberichte für die Kalenderjahre 2006 bis 2012.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe