Deutscher HebammenVerband: Regressverzicht der Kranken- und Pflegekassen wird Hebammen nicht entlasten

Hebammenverband besteht weiterhin auf Prüfung eines Haftpflichtfonds

PRESSEMITTEILUNG – Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) bewertet das heute im Bundestag verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) als problematisch für Hebammen. Der verabschiedete Regressverzicht von Kranken- und Pflegekassen kann nach Einschätzung des DHV das Haftpflichtproblem nicht nachhaltig lösen. Es ist derzeit völlig unklar, in wie vielen Fällen der Regressverzicht überhaupt greifen kann. Die Versicherer bewerten den Effekt des Regressverzichts auf die Versicherungssummen als äußerst gering. Es besteht aus Sicht des Hebammenverbandes weiterhin der Bedarf, die Frage auch langfristig anzugehen beispielsweise mit einem Haftpflichtfonds.

„Der Regressverzicht der Kranken- und Pflegekassen wird uns nicht entlasten. Vielmehr wird damit eine Prozesswelle auf die Hebammen zurollen“, so Martina Klenk, Präsidentin des Deutschen Hebammenverbandes. Denn der Regressverzicht soll nicht bei einem sogenannten grob fahrlässigen Handeln der Hebammen mit Eintreten eines Schadensfalls greifen. Bisher wird nicht unterschieden zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Somit ist nicht klar, in wie vielen Fällen der Regressverzicht einsetzt. Auch muss der Begriff der Fahrlässigkeit erstmalig juristisch genauer definiert werden. Wahrscheinlich wird künftig jeder Schadensfall vor Gericht verhandelt.

Die gesetzlichen Krankenkassen werden nach Einschätzung des Hebammenverbandes auch weiterhin alles daran setzen, möglichst hohe Schadenssummen von den Hebammen zurückzufordern. Dies werden sie vor Gericht durchsetzen wollen. Außerdem wird aktuell in den Verhandlungen deutlich, dass die Krankenkassen anstreben den beruflichen Handlungsrahmen von Hebammen durch Vorschriften immer enger zu fassen. Derzeit ist dies bei den vom GKV-Spitzenverband geforderten Ausschlusskriterien für Hausgeburten sichtbar. Treten diese so in Kraft, wie die Krankenkassen dies planen, handelt eine Hebamme in fast allen Fällen grob fahrlässig, wenn sie noch eine Hausgeburt durchführt. Tritt dann ein Schadensfall auf, können die Kranken- und Pflegekassen wie gewohnt den Regress für die Behandlungs- und Pflegekosten von der Hebamme zurückfordern. Zu dieser Frage haben die Hebammenverbände erst kürzlich die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgebrochen und rufen die Schiedsstelle an.

Die Haftpflichtprämie steigt ab Juli 2015 für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen erneut um 23 Prozent auf dann 6.274,- Euro jährliche Prämie. Bereits in den vergangenen Jahren sind zunehmend Hebammen aus der freiberuflichen Geburtshilfe ausgestiegen, weil sie die Haftpflichtprämien nicht mehr erwirtschaften konnten. Dies betrifft Hebammen, die Hausgeburten, Geburten in Geburtshäusern und Beleggeburten in Kliniken betreuen. Grund sind nicht gestiegene Schadenszahlen, sondern immer höhere Kosten bei eingetretenen Schadensfällen, beispielsweise durch medizinische Behandlungen und Regresse von Kranken-, Pflege- und Rentenkassen sowie Kosten für die Wiedereingliederung und Schmerzensgeld. „Wir benötigen weiterhin eine langfristige Lösung der Haftpflichtproblematik und erwarten eine Prüfung des von uns vorgeschlagenen Haftpflichtfonds und alternativer Lösungen wie einer Schadensregelung analog der gesetzlichen Unfallversicherung“, sagt Martina Klenk.

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