Kölner Pensionsmanagement GmbH veröffentlicht „UK-Satzungsanalyse 2015“: Satzungen von Unterstützungskassen zu 99 Prozent rechtlich fehlerhaft

  • Kölner Pensionsmanagement GmbH veröffentlicht heute Auszüge der aktuellen Ergebnisse ihrer „UK-Satzungsanalyse 2015“
  • Hunderte untersuchte UK-Satzungen weisen enorme rechtliche Mängel auf
  • Sehr große Schwachstellen bei rückgedeckten Unterstützungskassen von Versicherungsgesellschaften

PRESSEMITTEILUNG – Köln, 18. Mai 2015. Die Kölner Pensionsmanagement GmbH veröffentlicht heute Auszüge der Ergebnisse ihrer „UK Satzungsanalyse 2015“. Ob rückgedeckte Unterstützungskasse von Versicherungsgesellschaften, unabhängige, pauschaldotierte Unterstützungskassen, branchenübergreifende überbetriebliche Gruppen-Unterstützungskassen oder Konzern-Unterstützungskassen – über Monate hinweg wurden mehrere Hundert Satzungen von Unterstützungskassen auf rechtliche Richtigkeit überprüft.

„Das Ergebnis ist erschreckend“, so Alexander Siegmund, Initiator der Untersuchung und Geschäftsführer der Kölner Pensionsmanagement GmbH, „von den untersuchten Satzungen weisen 99 Prozent rechtliche Mängel auf. Diese Missachtung der rechtlichen Bestimmungen kann für die Unterstützungskassen und damit für die verbundenen Arbeitgeber zu enormen Konsequenzen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Unterstützungskasse eines Versicherungsunternehmens oder eine freie Unterstützungskasse handelt.“

Initialzündung für die Veröffentlichung der Satzungsprüfung sind die Urteile der Finanzgerichte Münster, Rheinland-Pfalz und Nürnberg und zuletzt das BFH-Urteil zur Körperschaftsteuerpflicht. „Im Rahmen einer internen Studie haben wir die UK-Satzungen, unter anderem der großen Versicherungsunternehmen, nach bestimmten rechtlichen Kriterien untersucht. Das Ergebnis und das BFH-Urteil letzten Monat zeigen, dass es einen sehr großen Prüfungs- bzw. Anpassungsbedarf gibt.“

Für die Analyse „UK-Satzungsprüfung 2015“ hat die Kölner Pensionsmanagement im Erhebungszeitraum 2014/2015 insgesamt mehrere Hundert Satzungen untersucht, die das jeweilige Vereinsregister zur Verfügung gestellt hat. Verantwortlich für die Untersuchung ist Alexander Siegmund, Geschäftsführer der Kölner Pensionsmanagement GmbH, der anhand einer vordefinierten 40-seitigen Checkliste, die Satzungen aus rechtlicher Perspektive untersucht hat.

Auszüge aus den Ergebnissen:

1. Unzureichende Vermögensbindung für Zwecke der Kasse

Unterstützungskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihr Vermögen und ihre Einkünfte ausschließlich, unmittelbar und auf Dauer für die Zwecke der Kasse gesichert sind. Dieser Grundsatz der Vermögensbindung muss in der Satzung ausdrücklich formuliert und durch die Geschäftsführung tatsächlich gewährleistet sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 1976 entschieden, dass dieser Grundsatz grundlegende Bedeutung besitzt und ein Verstoß hiergegen zur vollen Steuerpflicht der Kasse führt und zwar rückwirkend für die letzten zehn Veranlagungszeiträume. Die Prüfung der Satzungen hat ergeben, dass eine Vielzahl von Unterstützungskassen vermutlich diese Gefahr der Steuerpflicht unterschätzt. Sie verwenden entweder veraltete Satzungsbestimmungen oder interpretieren mit einer segmentorientierten Betrachtung zur Beurteilung einer Überdotierung des Kassenvermögens die Gesetzeslage. Insbesondere Letzteres ist fatal, denn neben der fehlerhaften Beurteilung der Überdotierung kommt es zu einem fälschlichen Rückforderungsanspruch des Trägerunternehmens gegenüber der Kasse.

2. Verletzung der Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger

Eine weitere Bedingung der Körperschaftsteuerfreiheit ist die Forderung der sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber hat hier genaue Anforderungen formuliert: Unter anderem, dass die Begünstigten der Unterstützungskasse das Recht besitzen müssen, an sämtlichen Beträgen, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht muss konkret und korrekt in der Satzung formuliert sein. Dieses Mitwirkungsrecht kann jedem Begünstigten unmittelbar zugestanden werden oder mittelbar über die Organisation eines Beirats. Es hat sich gezeigt, dass wenn die Organisation eines Beirats genutzt wird, eine enorme Anzahl von Unterstützungskassen der Forderung der Mitwirkungsrechte nicht korrekt nachkommt und ihnen faktisch bei einer Betriebsprüfung die Körperschaftsteuerfreiheit aberkannt wird.

3. Unzureichende Regelungen zur Insolvenz eines Trägerunternehmens

Im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 29.09.2010 aufgezeigt, unter welchen Umständen und Satzungsbestimmungen Vermögen eines insolventen Trägerunternehmens für die Gewährung von Versorgungsleistungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters gesichert werden kann. Ergebnis der Untersuchung hat gezeigt, dass entweder Satzungskorrekturen durchgeführt wurden, die über das Ziel hinausschossen und künftig jede mögliche Rückzahlung von Vermögen verwehren. Oder es gab gar keine Satzungsänderung. Schlimmer noch: Viele Satzungen erwecken den Anschein, dass sie mit der Insolvenz des Arbeitgebers, dessen Vermögen loswerden wollen.
Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers, hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Folglich wird das entsprechende Vermögenssegment des insolventen Trägerunternehmens kraft Gesetz auf den PSV zur Sicherung der Versorgungsverpflichtungen übergehen. Und auch hier offenbart sich eine Schwachstelle vieler Satzungen. Es gibt größtenteils keine hinreichenden Bestimmungen, wie sich das Vermögen jedes einzelnen Trägerunternehmens innerhalb der Unterstützungskasse zusammensetzt. Obwohl das Bundesarbeitsgericht bereits 1991 eindeutig entschieden hat, dass es in diesem Fall auf Satzungsregelungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse ankommt.

4. Grobe Verstöße gegen das Vereins- bzw. Gesellschaftsrecht

Es wird von Unterstützungskassen gefordert, dass sie eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen sind. Und da sie aufgrund der Steuerbefreiung und der Forderung der sozialen Einrichtung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden sie somit in den meisten Fällen als nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB gegründet. Die Prüfung ergab, dass viele Unterstützungskassen die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unterschätzen. Es fehlt in einigen Satzungen an angemessene Bestimmungen zu den Organen, wie form- und fristgerechte Einladung der Mitgliederversammlung. Zusätzlich übersehen manche Unterstützungskassen die besondere Stellung des Vorstands und seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter bei Abschluss von Verträgen.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe