Zurich fordert Klarstellung der Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn

PRESSEMITTEILUNG – Bonn, 28. April 2015: Die Zurich Versicherung fordert eine
gesetzliche Klarstellung des im Januar 2015 eingeführten
Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Mit diesem Gesetz wurde ein
flächendeckender und branchenunabhängiger Mindestlohn von mindestens
8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde eingeführt. Der Gesetzestext des § 3
Satz 1 MiLoG selbst lässt Rückschlüsse für eine Beschränkung des
Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung durch den Mindestlohn zu, was
zu gewisser Verunsicherung geführt hat. Die Gesetzesbegründung besagt
jedoch, dass Arbeitnehmer mit Einkünften in Höhe des Mindestlohns
Entgelt umwandeln können, ohne dass es zu unzulässiger
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes kommt. „Obwohl eine
Gesetzesbegründung keine Rechtsgrundlage ist, auf die man sich
berufen kann, ist es doch ein sehr starkes Indiz für die Zulässigkeit
der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn. Wir gehen davon aus, dass der
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung durch das Mindestlohngesetz
nicht beschränkt wird. Entgeltumwandlung ist aus unserer Sicht im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei Mindestlohn
möglich“, sagt Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung
bei Zurich. Zurich setzt sich wie der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. dafür ein, dass der Inhalt der
Gesetzesbegründung gesetzlich klargestellt wird.

Förderpaket gegen Altersarmut

Dies stützt die Bemühungen von Zurich, die betriebliche
Altersversorgung (bAV) gerade im Segment der Geringverdiener zu
stärken. Denn Altersarmut betrifft überproportional die heutigen
Geringverdiener und Personen mit gebrochenen Erwerbsbiografien.
Diesem Personenkreis müssen daher auch bei geringem Einkommen
Möglichkeiten für die private Altersvorsorge eröffnet werden.

Außerdem empfiehlt Zurich die Umsetzung folgender Punkte:
– Die anteilige Herausnahme der bAV aus der Anrechnung auf die
Grundsicherung (z. B. Fixbetrag oder x Prozent der Leistung wird
nicht angerechnet).
– Die Abschaffung der vollen Beitragspflicht von Leistungen aus der
bAV zur Krankenversicherung der Rentner.
– Aufwertung des Rechtsanspruchs auf bAV durch eine aktivere
Informationspflicht des Arbeitgebers. Der Aufwand für die Arbeitgeber
kann durch entsprechend begleitete Musterdruckstücke bzw. zentrale
Informationswebseiten relativ gering gehalten werden.
– Recht des Arbeitgebers auf freiwilliges „Auto-Enrollment“
(Einbeziehung der Arbeitnehmer in Pensionspläne) für
Entgeltumwandlung – auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.
– Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens 50 Prozent der
Ersparnisse aus der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Form von
firmenfinanzierter Altersversorgung zur Verfügung zu stellen.
Hierüber wäre sichergestellt, dass eine Entgeltumwandlung sich für
alle Einkommensklassen immer lohnt.
– Größere Harmonisierung aller Durchführungswege in Bezug auf die
steuerliche Förderung. In diesem Zusammenhang sollte mindestens ein
ergänzender Förderrahmen in Höhe von zehn Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze für firmenfinanzierte bAV im § 3 Nr. 63
Einkommensteuergesetz geschaffen werden.

Insbesondere mit Freibeträgen bei der Anrechnung von bAV Leistungen
auf Grundsicherung, Befreiung der bAV Leistungen von Beiträgen zur
Krankversicherung der Rentner und Arbeitgeberbeteiligung, ergibt sich
ein rundes Förderpaket gegen Altersarmut im Niedriglohnsektor.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe