Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Nur etwa jeder zweite Anbieter leistet im Ernstfall

PRESSEMITTEILUNG – Oft sind es vermeintlich Kleinigkeiten, die im Ernstfall große Auswirkungen haben können. So kann zum Beispiel eine Infektionskrankheit für bestimmte Berufe zu einem Berufsverbot und bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu Problemen führen. Die uniVersa hat das Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH (Infinma) mit einer Analyse des BU-Marktes beauftragt und erste Ergebnisse veröffentlicht.

560.000 stationäre Behandlungen aufgrund von Infektionen

Laut Statistischem Bundesamt sind in Deutschland im Jahr 2011 rund 560.000 Personen stationär wegen einer Infektionskrankheit behandelt worden. Viele sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich meldepflichtig. Für manche Berufsgruppen kann dies sogar zu einem Tätigkeitsverbot führen, beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Ergo- und Physiotherapeuten, Landwirten, aber auch bei Beschäftigten in Arztpraxen, im Krankenhaus, Kindergarten, beim Metzger, Bäcker oder in der Gastronomie. Sie könnten nach den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in vielen Fällen theoretisch ihren Beruf weiter ausüben, dürfen es aber aufgrund des behördlichen Berufsverbotes nicht.

Infektionsklausel in der BU

Damit es zu keiner Leistungsablehnung und zu finanziellen Problemen kommt, haben viele Versicherer in den letzten Monaten in den Versicherungsbedingungen nachgebessert und eine Infektionsklausel für alle Berufe aufgenommen. Allerdings fehlt der wichtige Zusatz noch in fast jedem zweiten Bedingungswerk, so das Fazit von Infinma. Die Ergebnisse der Infinma-Analyse sind in einem Infoblatt übersichtlich zusammengefasst, das bei der uniVersa angefordert werden kann.

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