Irreführende Werbung für Pilzmischung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Aufmachung einer Verpackung für eine Pilzmischung untersagt. Das Urteil beruht auf einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die „Bayer. Pilze & Waldfrüchte Uwe Niklas GmbH“.

Der vzbv hatte beanstandet, dass der Firmenname auf dieser Verpackung irreführend sei. Auf der Vorderseite wurde dreimal der Begriff „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ verwendet. Tatsächlich stammten die Pilze in der Verpackung jedoch aus China und Chile. Darüber wurde nur unter dem Zutatenverzeichnis aufgeklärt.

Aufmachung der Verpackung  irreführend

Nach Auffassung des vzbv war die Aufmachung irreführend. Denn die Verpackung erwecke den Eindruck, die Pilze stammten aus Bayern. Der Verbraucher nehme in erster Linie den Namen „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ wahr. Der Hinweis, dass die Pilze aus China und Chile stammten, sei zu unauffällig und könne durch den wechselfarbigen Hintergrund leicht übersehen werden. Unter anderem auch deshalb, weil sich der Verbraucher durch die prägenden Hinweise „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ bereits eine Meinung über die Herkunft gebildet habe.
Im Ergebnis bestätigten die Richter die Ansicht des vzbv und beurteilten die Aufmachung der Verpackung als irreführend.

Angaben zur Herkunft von Zutaten müssen klar und wahr sein

 „Anbieter müssen darauf achten, dass jegliche Verwechslung der Firmenbezeichnung mit dem Verpackungsinhalt ausgeschlossen ist. Angaben zur Herkunft von Zutaten müssen klar und wahr sein.“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin für Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Verbraucher und Anbieter können sich für eine klare und wahre Etikettierung zum Beispiel am Online-Portal www.lebensmittelklarheit.de orientieren. Das Portal ist ein Gemeinschaftsprojekt von vzbv und Verbraucherzentralen und bietet die Möglichkeit, sich über die Lebensmittelkennzeichnung zu informieren und unklare Kennzeichnungen zur Veröffentlichung zu melden. Eine Fachredaktion prüft die eingegangenen Meldungen und kommentiert sie.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 21.01.2015, Az. 3 O 1430/14; nicht rechtskräftig

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe