1. Januar 2015 – Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

PRESSEMITTEILUNG –  16.12.2014: Zum Jahresbeginn 2015 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.

  • Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt

Ab 1. Januar 2015 sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,2 Prozentpunkte von 18,9 auf 18,7 Prozent.

  • Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 5.950 auf 6.050 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.000 auf 5.200 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

  • Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67

Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen weiter an. So steigt die Regelaltersgrenze für 1950 geborene Versicherte, die im nächsten Jahr 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, um einen Monat auf 65 Jahre und vier Monate.

  • Freiwillige Versicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 85,05 auf 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.124,55 auf 1.131,35 Euro pro Monat. Freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Eine Altersvollrente dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

  • Kurzfristige Minijobs

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (bislang: zwei Monate oder 50 Arbeitstage). Dies gilt bei einem Arbeitsentgelt über 450 EUR weiterhin nur dann, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

  • Beitragssatz zur Krankenversicherung sinkt

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrags zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist vom Rentner allein zu tragen. Der Abzug geänderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt ab 1. März 2015.

  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar 2015 von 2,05 auf 2,35 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe