BMJV: Regeln für „Gutes Testen“ veröffentlicht

PRESSEMITTEILUNG – 5. Dezember 2014: „Wer testet die Tester?“ – diese Frage hat sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach häufiger werdenden Fällen von Manipulationen bei Produkttests gestellt. Gemeinsam mit Testorganisationen wurden nun Standards entwickelt, mit denen eine hohe Qualität und Verlässlichkeit von Produkttests gewährleistet werden.

Neben den Erstunterzeichnern Stiftung Warentest, Ökotest und c’t hat nun auch der ADAC diese freiwillige Selbstverpflichtung unterschrieben.

Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas:

„Produkttest spielen eine immer größere Rolle. Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Tests und Umfragen nicht manipuliert werden. Dafür sind transparente Standards wichtig. Deshalb haben wir Grundsätze für ‚Gutes Testen‘ entwickelt. Stiftung Warentest, Ökotest oder das Computermagazin c’t Heise gehören zu den Erstunterzeichnern. Die Liste ist offen für alle, die sich diesen strengen Regeln unterwerfen wollen. Wir werden eine Liste der Unternehmen, die diese Testgrundsätze anerkennen und sich zur Anwendung verpflichten, auf unserer Homepage veröffentlichen. Jeder Verbraucher kann also künftig nachlesen, ob der ihn interessierende Test nach diesen transparenten und verlässlichen Kriterien durchgeführt wurde.

Dass der ADAC mitmacht, ist ein gutes Zeichen. Der ADAC scheint verstanden zu haben, dass er vom Vertrauen seiner Mitglieder lebt. Die Selbstverpflichtung kann helfen, dieses zurück zu gewinnen. Ich habe den Eindruck, dass der Club erkannt hat, dass er nicht nur einige Symptome bekämpfen, sondern weiter daran arbeiten muss, sich grundsätzlich neu aufzustellen.“

Die „Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens“ finden Sie unten.

Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens

  • Transparenz und Unabhängigkeit

I. Die Identität des Auftraggebers eines Tests wird offengelegt und muss klar erkennbar sein.

II. Die Identität des Testveranstalters, seine Eigentümerstruktur und die Zusammensetzung seiner Einnahmequellen sowie die Grundzüge seines Geschäftsmodells werden offengelegt. Beziehungen und Verbindungen der Eigentümer und des Testveranstalters zu Herstellern und Anbietern von getesteten Produkten und Dienstleistungen werden in vollem Umfang transparent gemacht.

III. Die Unabhängigkeit des Testveranstalters und der von ihm beauftragten Prüfinstitutionen wird gewährleistet, insbesondere sollen keine Vorteile angenommen werden, die den Anschein erwecken können, die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Werden Vorteile angenommen, müssen sie vollständig offengelegt werden.

IV. Die Verantwortung des Testveranstalters gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt, dass die Testergebnisse und deren Veröffentlichungen nicht durch wirtschaftliche Interessen des Testveranstalters selbst, seiner Eigentümer, der von ihm beauftragten Prüfinstitute oder Dritter beeinflusst werden. Gestattet ein Testveranstalter die Werbung mit seinen Testergebnissen, Marken oder sonstigen Kennzeichen, so sind die Bedingungen für die Gestattung einschließlich der Entgelte offenzulegen.

V. Die Redaktion der Testberichterstattung wird vom Anzeigenbereich so getrennt, dass jede Einflussnahme ausgeschlossen ist.

  • Durchführung von Tests

VI. Bei vergleichenden Tests wird über die Auswahlkriterien für die in den Test einbezogenen Produkte und Dienstleistungen informiert.

VII. Über die Art und Weise der Beschaffung eines Prüfmusters wird informiert.

VIII. Die Tests werden sachkundig durchgeführt; die Testkriterien, Testmethoden, Testverfahren und Testurteile müssen vertretbar, „diskutabel“ (BGH Urteil vom 9.12.75 VI ZR 157/73 und BGH Urteil vom 10.3.87 VI ZR 144/86) sein.

IX. Die angewandten Testmethoden werden unter Bezugnahme auf ihre wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen veröffentlicht.

X. Subjektive Testverfahren werden durch geeignete Maßnahmen soweit möglich objektiviert.

XI. Das Testziel muss klar erkennbar sein. Die Bewertungskriterien dürfen in Hinblick auf das Testziel nicht fachfremd sein. Der Testveranstalter informiert darüber, wie die Bewertungskriterien festgelegt worden sind, insbesondere welche Prämissen ihrer Auswahl und Gewichtung zugrunde gelegt wurden

XII. Die Testkriterien, die Testmethoden, das Testverfahren und das Testurteil müssen transparent und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar sein.

  • Information der Anbieter

XIII. Der Testveranstalter informiert die Anbieter der getesteten Produkte und Dienstleistungen vor der Veröffentlichung des Tests über die Testergebnisse, die angewandten Testkriterien, Testmethoden und Testverfahren, nicht aber über die Bewertung der getesteten Produkte und Dienstleistungen. Er gibt ihnen Gelegenheit zur Kommentierung der Testergebnisse, angewandten Testmethoden und Testverfahren.

Verpflichtungserklärung

• Die unterzeichnenden Testveranstalter verpflichten sich, die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens in geeigneter Weise zu kontrollieren.

• Die Nichteinhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens und Verstöße gegen diese Regeln werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

• Die Grundsätze und Regeln der guten fachlichen Praxis des Testens werden jährlich vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.

Unterzeichner:

– Stiftung Warentest,

– Ökotest

– c’t

– ADAC

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe