Regelungen mit Tippgeber

von Björn Fleck

Es gibt Vermittler und Vertriebe, die mit Tippgebern sehr erfolgreich zusammenarbeiten. In der letzten Zeit ist der Tippgeber in Verbindung mit den Vorwürfen der unerlaubten Datenweitergabe in die Schlagzeilen geraten. Die BaFin hat das Thema aufgenommen und will Vorgaben für die Zusammenarbeit festlegen. Dabei handelt es sich überwiegend um Maßnahmen, die Vertragspartner ohnehin untereinander regeln sollten, damit später keine Konflikte entstehen. Bereits aus Eigeninteresse sollte sich jeder Vermittler überlegen, welche Konflikte entstehen und wie diese Punkte in einer Vereinbarung geregelt werden könnten.

Die Tätigkeit und Abgrenzung zum Vermitttler

Der Begriff des Tippgebers ist weder im VVG noch im HGB geregelt. Beschrieben wird die Tätigkeit damit, dass sie sich auf die Bekanntgabe von Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen beschränkt. Dabei darf er den Kontakt zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herstellen.

Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen ist noch keine Vermittlung. Individuelle Beratungen von Kunden, Risikoanalysen oder eine Vermittlung von Versicherungsverträgen darf er nicht vornehmen, denn dieses sind die Tätigkeiten eines Vermittlers. Da der Tippgeber kein Vermittler ist muss er über keine Gewerberlaubnis nach § 34d GewO, kein Sachkundenachweis oder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen.

Vertragsgestaltung mit Tippgebern

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Zumindest bei regelmäßiger Tätigkeit des Tippgebers sollte ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Tippgeber und dessen Auftragggeber (Vermittler) geschlossen werden.

Folgende Themen sollte der Vertrag enthalten:

  1. Aufgabe der Tätigkeit
  2. Verbot der Vermittlung oder als Vermittler aufzutreten
  3. Vergütung
  4. Stornohaftung und Stornoreserve
  5. Datenschutz

Da der Tippgeber kein Arbeitnehmer und auch kein Versicherungsvermittler ist, sollte der Vertrag keine Regelungen enthalten, die für einen Arbeitnehmer oder Vermittler typisch sind z. B. feste Arbeitszeiten oder Urlaubsregelungen. Anderenfalls könnte vor Gericht der falsche Eindruck entstehen, es läge ein Arbeitsverhältnis vor oder es sei ein Vermittlervertrag geschlossen. Dieses hätte rechtlich weitreichende Folgen für den Auftraggeber (Vermittler) wie z. B. die nachträgliche Zahlung von Sozialabgaben.

  • 1. Aufgaben

Im Vertrag sollte die Bezeichnung „Tippgeber“ aufgenommen werden und welche Aufgaben bestehen. Im Vertrag kann die im Absatz „Die Tätigkeit und Abgrenzung zum Vermitttler“ aufgeführte Beschreibung aufgenommen werden. Weiterhin sollte ein Hinweis erfolgen, dass der Tippgeber nicht vermitteln und nicht als Vermittler auftreten darf. Das ist besonders dann wichtig, wenn es sich beim Tippgeber um einen ehemaligen Vermittler handelt.

  • 2. Vergütung

Üblicherweise erhält der Tippgeber eine Vergütung, wenn ein Vertrag zustande kommt. Die Höhe legen die Parteien selbst fest. Dieses kann eine Pauschale sein oder ein festgelegter Teil der Provision. Dabei kann die Vergütung einmalig oder auch ratierlich gezahlt werden. Eine Betreuungsprovision kann es nicht geben, da der Tippgeber die Kunden nicht betreuen darf. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Vergütung im Vorfeld geregelt sein (Provisionstabelle).

  • 3. Stornohaftung und Stornoreserve

Geregelt werden sollte die Stornohaftung, die mit der des Vermittlers identisch sein sollte. Anderenfalls könnte es dazu führen, dass der Vermittler die Provision zurückzahlen muss, während die Vergütung beim Tippgeber verbleibt. Die Nachbearbeitung selbst darf nicht durch den Tippgeber erfolgen. Eine Stornoreserve wird man dann mit aufnehmen, wenn der Tippgeber regelmäßig Geschäft zuführt.

  • 4. Kündigung

Bei Beendigung der Beziehung mit dem Tippgeber sind keine gesetzlichen Besonderheiten zu beachten. Der Tippgeber erhält keinen Ausgleichsanspruch und eine Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden.

  • 5. Datenschutz

Durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten fällt die Tätigkeit des Tippgebers in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Landesdatenschutzbehörden haben Dez. 2013 unter dem Titel „Werbung und Adresshandel“ Anwendungshinweise zum BDSG veröffentlicht.

Die Weitergabe von Adressdaten erfordert gesetzlich fast immer die Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung kann durch den Tippgeber für den Betroffenen nicht abgegeben werden, auch wenn er es gut meint. Das bedeutet, dass der Tippgeber den Interessenten über die Weitergabe der Kontaktdaten und anderer Angaben informieren muss und dessen Einverständnis benötigt.

Im Vertrag sollte der Tippgeber verpflichtet werden, dass er den potenziellen Kunden auf die Weitergabe und Nutzung seiner Daten hinzuweisen hat und nur Daten weitergeben darf, wenn eine Einwilligung vorliegt. Im Idealfall stellt der Auftraggeber eine Einwilligungserklärung zur Verfügung, die vor jeder Weitergabe vom Kunden unterzeichnet wird. Fehlt die Einwilligung, kann der Betroffene gegen den Tippgeber und den Vermittler vorgehen. Für die Nutzung der Telefonnummer ist ebenfalls die ausdrückliche Einwilligung des möglichen Kunden erforderlich.

Erfolgt eine Kontaktaufnahme durch den Kunden mit dem Vermittler, ist eine Einwilligungserklärung nicht notwendig. In diesem Fall gibt nicht der Tippgeber die Daten weiter.

  • Eventuell: Nebentätigkeit

Zusätzlich kann noch ein Hinweis zur Nebentätigkeitserlaubnis aufgenommen werden, für den Fall, dass der Tippgeber noch im Berufsleben steht. In den meisten Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen ist vereinbart, dass eine Nebentätigkeit gemeldet werden muss. Dadurch kann geprüft werden, ob der Tippgeber durch seine weitere Tätigkeit nicht gegen spezielle (Dienst-)Vorschriften verstößt, die zu einer Abmahnung oder Kündigung führen können. Darauf sollte der Tippgeber hingewiesen werden.

Fazit

Die Zusammenarbeit mit einem Tippgeber erfordert mehr Beachtung als üblich vermutet wird. Wenn der Tippgeber nicht nur in Ausnahmefällen tätig wird, sollte ein Vertrag geschlossen werden. Anderenfalls können ungewollt Verstöße durch den Tippgeber begangen werden, für die auch dessen Auftraggeber (Vermittler) haften muss.


 

Über den Autor

Foto Björn Fleck Zeitschrift(1)Björn Fleck arbeitet als Jurist seit vielen Jahren in der Versicherungsbranche. Seit 2010 veröffentlicht er regelmäßig im Vertriebsrecht. Seine Veröffentlichungen sollen den Vermittler in der Praxis unterstützen und schützen.

Auf seiner Hompage Versicherungselemente.de bietet er außerdem ein Informationsforum für die Versicherungswirtschaft. Gemeinsam beherbergen die Branchenmitglieder einen unvorstellbaren Schatz an Wissen, den es zu erfassen und zu konservieren gilt.

 

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe