Frage der Woche: Was tue ich, wenn meine Maklermandate nicht beachtet werden?

beantwortet von Rechtsanwalt Norman Wirth

Ich bin erst seit sechs Monaten Makler und war davor Ausschließlichkeitsagent. Hin und wieder habe ich mit zwei bis drei Gesellschaften das Problem, dass meine Maklermandate nicht beachtet werden und ich nicht als Korrespondenzmakler in die Versicherungsangelegenheiten involviert werde. Wie soll ich reagieren?

Rechtsanwalt Norman Wirth: Das wäre rechtswidrig, soweit damit „mein“ BGH-Urteil zur Korrespondenzpflicht (LVM) missachtet wird. Ich empfehle einen Hinweis an die jeweilige Versicherung auf das Urteil des BGH vom 29.05.2013 (Az. IV ZR 165/12), wobei das eigentlich bekannt sein sollte. Insofern unterstelle ich bei den Versicherern, die das Maklermandat unbegründet ignorieren, vorsätzlich rechtswidriges Handeln. Ich empfehle umgehende Beschwerde bei der BaFin oder dem Ombudsmann im Namen des Kunden.

Speziell die HUK ignoriert mich völlig. Auch bei der VKB habe ich ein Mandat seit September eingereicht, da die Kundin keine bzw. unvollständige Unterlagen besitzt. Ich musste in diesen Fällen mehrmals nachtelefonieren und habe bis heute keine Unterlagen. Mir wird telefonisch das übliche vertröstende „wir schicken das sofort raus, in den nächsten Tagen haben Sie es per Post“ erzählt. Ich bin es mittlerweile leid, mich auf unzuverlässige Innendienstkräfte zu verlassen. Nun zu meiner Frage: Ich bin selbständig tätig und würde hier gern eine Aufwandsentschädigung der Gesellschaft in Rechnung stellen. Darf ich das?

Rechtsanwalt Norman Wirth: So ärgerlich das geschilderte Verhalten mancher Versicherer ist – ich sehe keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Weder der Höhe nach, noch schon dem Grunde nach.

Wie regeln das erfahrenere Makler?

Rechtsanwalt Norman Wirth: Die wechseln – soweit im Kundeninteresse und rechtlich zulässig – mit dem Vertrag zu einem Versicherer, der anders reagiert. Im Kundeninteresse ist ein Wechsel bei solchem Verhalten des Versicherers allemal. Schließlich geht es hier auch um Fristen und Haftung. Da muss sich ein Kunde einerseits auf seinen Makler verlassen können, aber andererseits natürlich auch auf seinen Vertragspartner, den Versicherer. Ansonsten gilt: Nicht lange warten. Beschwerde an die BaFin oder Beschwerde an den Ombudsmann im Namen des Kunden. Kopie an den Versicherer. Das wirkt häufig.


Unser Experte

Rechtsanwalt Norman Wirth

Rechtsanwalt Norman Wirth

Rechtsanwalt Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Namensgeber und Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Er ist Mitglied des Bundesvorstandes seit 2004 und geschäftsführender Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung seit 2006 und Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Anlegerentschädigungsgesetz, zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und zum Honoraranlageberatungsgesetz. Seine Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Kapitalanlagerecht, Vermittler- und Maklerrecht, Vertriebsrecht.

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