Doppelverbeitragung von Betriebsrenten

Immer wieder wird seitens der Legislative der Willen zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gebetsmühlenartig bekräftigt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird hierfür oftmals als leuchtendes Beispiel herangezogen. Aber, seit 2004 unterliegen Betriebsrenten der vollen Sozialversicherungspflicht. Auch Altverträge genießen hierfür keinen Bestandsschutz. Damit unterliegen Betriebsrenten de facto einer Doppelverbeitragung, da während der Ansparphase die Beiträge hälftig sozialversicherungspflichtig sind. Dieser Umstand wurde durch das Bundesverfassungsgericht durch ein aktuelles Urteil bestätigt. procontra-online

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