In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin klargestellt, wann nach Art. 70 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorhersehbare Dividenden vom Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzuziehen sind.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG