Versicherungsmakler: Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schadenregulierung

In der Versicherungswirtschaft ist es seit vielen Jahren übliche Praxis, dass Versicherer die Schadenregulierung nicht selbst durchführen, sondern andere Personen oder Unternehmen beauftragen, die sie mit einer Schadenregulierungsvollmacht ausstatten. Häufig handelt es sich um Versicherungsvermittler, mit denen das jeweilige Versicherungsunternehmen zum Vertrieb seiner Produkte zusammenarbeitet. Aufsichtsrechtlich ist eine solche Ausgliederung (Outsourcing) nach § 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) grundsätzlich erlaubt.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG

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