VSAV: Kleinanlegerschutzgesetz verändert vielfach Haftpflichtschutz der Vermittler

  • Neuzuordnung kann Vor- aber auch Nachteile bringen

  • Überprüfung der bestehenden Versicherung ist dringend angeraten

PRESSEMITTEILUNG – Das gerade in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz hat für viele Vermittler Auswirkungen auf ihren Status und die Ausgestaltung bei der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Darauf weist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) mit. Die Veränderungen können sowohl vorteil- als auch nachteilhaft ausfallen. In jedem Falle lohnt ein genauer Abgleich mit den bisherigen Versicherungsbedingungen. Versicherungen welche die betroffenen Produkte wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen oder andere Direktinvestments bisher ausgeschlossen hatten, sind nicht betroffen.

Möglicherweise von Vorteil ist die Neuregelung durch das Kleinanlegerschutzgesetzes bei denjenigen Vermittlern, bei denen beispielsweise das Nachrangdarlehen bei Ihrem VSH-Versicherer nicht generell ausgeschlossen wurde. Hier ist möglicherweise doch ein bisher noch nicht bekannter VSH-Schutz für die Vergangenheit im Rahmen der § 34 c-Deckung gegeben.

Nachteile können indes vor allem in der Zukunft entstehen. Denn zum Jahresende 2015 werden Vermittler, die bisher die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c hatten und die weiterhin Nachrangdarlehen vermitteln möchten, den § 34 f 3, sofern noch nicht vorhanden, neu beantragen müssen. Das kann aber auch zu dem Ergebnis führen, sich einen neuen VSH-Versicherer suchen zu müssen, wenn sie von ihrem Altversicherer kein neues Angebot für die Kategorie f3 bekommen.

Vermittler, die die in dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz beschriebenen Produkte weiter anbieten wollen, sollten sich also rechtzeitig ihre VSH-Deckung überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Der VSAV bietet über den Netzwerkpartner Conav Consulting dafür Unterstützung zum Festpreis an, um Klarheit für Produktvermittlungen in der Vergangenheit und Soforthilfe für die Zukunft zu schaffen. Ebenso kann der Versicherungsschutz für den Baustein § 34 f 3 per sofort zu günstigen Konditionen angeboten werden, unabhängig von der aktuellen Police.

Über die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.:

Der VSAV ist ein unabhängiger Verein mit der Zielsetzung, die fachlichen, beruflichen und unternehmerischen Kompetenzen der Mitglieder zu fördern. Diese Ziele erreicht der Verein durch die Identifizierung und Minimierung der Risiken der Mitglieder sowie durch die Bündelung und Vernetzung der dafür vorhandenen Kompetenzen im Markt. So trägt der VSAV auch dazu bei, dass sich die Qualität der im Markt tätigen Vermittler systematisch weiter verbessert.

Dem im Jahr 2004 gegründeten und im März 2005 eingetragenen Verein gehören heute über 870 Mitglieder und Unternehmer an, die sich aus den Berufsgruppen der Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister, Steuerberater, Rechtsanwälte und mittelständischen Unternehmen zusammensetzen. Mit ca. 60 Netzwerkpartnern stehen den Mitgliedern Experten und Dienstleister rund um die beruflichen Aufgaben und Belange zur Verfügung. Vorstandsvorsitzender und Gründer ist Ralf Werner Barth, der seit 1985 als Ideengeber, Produktentwickler, Versicherungsmakler und Unternehmensberater tätig ist.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe