Frage der Woche: Wann muss die BU-Versicherung zahlen?

Mein Kunde ist Dachdecker und seit 1 Jahr wegen schwerer Bandscheibenvorfälle berufsunfähig. Er hat schon vor einem dreiviertel Jahr einen Leistungsantrag bei seiner privaten BU-Versicherung gestellt und die Versicherung hat immer noch nicht gezahlt. Gibt es eine Frist bis wann die Versicherung zahlen muss und was kann ich tun?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen, wenn die vereinbarte Leistung fällig ist. Wann das der Fall ist hängt von den näheren Regelungen im Vertrag ab. Grundsätzlich gilt, dass sie dann zahlen muss, wenn ihr aussagekräftige Informationen und Unterlagen vorliegen, aus denen sich zwanglos der Leistungsfall „bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit“ ergibt. Es ist also bereits bei Beantragung der Versicherungsleistung sehr genau darauf zu achten, dass alle Informationen und Unterlagen sehr ordentlich und sauber aufbereitet werden. Kann die Versicherung bspw. nicht entscheiden, weil ihr vom Kunden noch Informationen und Unterlagen fehlen, so geht das grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

 

Schon um eigene Haftungsrisiken zu minieren, empfiehlt es sich daher bereits in diesem frühen Stadium einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht einzuschalten. Sind die Unterlagen und Informationen des Kunden vollständig, ist die Versicherung verpflichtet zeitnah zu entscheiden. Als Faustformel meinen wir, dass eine Bearbeitungszeit von 3 in komplexeren Fällen bis 6 Monaten gerechtfertigt ist. Dann sollte die Versicherung entscheiden und zahlen.

 

Zwar schreibt das Gesetz oder die Rechtsprechung keine maximale Bearbeitungszeit vor, so dass keine starren Fristen gelten. Allerdings sollten längere Bearbeitungszeiten mit dem hohen sozialen Schutzzweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung kaum noch vereinbar sein. Im konkret geschilderten Fall spricht aufgrund der Art der Tätigkeit und Schwere sowie Typik der Krankheit einiges dafür, dass die Versicherung schon lange hätte anerkennen und zahlen müssen. Professionelle anwaltliche Hilfe ist angezeigt.

 

RECHTSANWALT TOBIAS STRÜBING, LL.M.

RECHTSANWALT TOBIAS STRÜBING, LL.M.

Tobias Strübing, LL.M.
Der Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Mehr Informationen: www.wirth-rechtsanwaelte.com

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